»Im Falle des Widerrufs eines alten Rechts (hier: Staurecht zum Betrieb einer Mühle) durch die Wasserbehörde gegen Entschädigung hat die zu leistende Entschädigung den (Verkehrs-)Wert der Nutzung dieses Rechts auszugleichen, nicht jedoch einen „Ertragswert“ im Hinblick auf Einkünfte, die der Inhaber des Rechts als Gegenleistung dafür erzielte, daß er das Recht nicht ausübte.«